Was ist die Vertrauensperson für gute wissenschaftliche Praxis?


Als Vertrauensperson für gute wissenschaftliche Praxis möchte ich mich und meine Aufgaben nachfolgend den Studierenden der Hochschule Landshut kurz vorstellen. Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bin ich jederzeit Ihr Ansprechpartner.

 

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

 

Beispiele für möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten sind:

 

 

1. Falschangaben wie:

 

  • das Erfinden von Daten
  • das Verfälschen von Daten, z.B.
     
  • durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,

  • durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;

 

  • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

 

 

 

2. Verletzung geistigen Eigentums:

 

  • in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes, urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze, wie:

 

  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),

  • die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),

  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,

  • die Verfälschung des Inhalts,

  • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.

 

3. Inanspruchnahme der Mitautorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis

4. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).

5. Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.

 

Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:

 

  • aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
  • Mitwissen um Fälschungen durch andere,
  • Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
  • grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

 

 

 

 


Richtlinie der Hochschule Landshut für gute wissenschaftliche Praxis


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256-1_Amtsblatt_Inkraftsetzung_Richtlini
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Empfehlenswerte Links und Downloads


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Empfehlung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
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